Familienversicherung trotz Entlassungsabfindung
In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung sind der Ehegatte und die Kinder des Versicherten beitragsfrei mitversichert ("Familienversicherung"). Allerdings dürfen sie kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, das sind derzeit 350 Euro, überschreitet (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, § 25 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB XI). Der 5b. Senat hat am 9. Oktober 2007 entschieden, dass eine Abfindung, die der Arbeitgeber bei vorzeitiger Entlassung in einer Summe zahlt, die Familienversicherung in den Folgemonaten nicht ausschließt.
Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis zum 30. November 1998 gelöst und im Rahmen eines Abfindungstarifvertrags 108.000 DM von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten. Ihr Ehemann ist bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Diese meint, die Familienversicherung der Klägerin habe erst am 1. Mai 2000 begonnen. Die Klägerin müsse sich jeden Monat denjenigen Teil der Abfindung als Einkommen zurechnen lassen, der dem zuletzt während des Arbeitsverhältnisses bezogenen Gehalt entspreche. Erst wenn die Abfindungssumme nach dieser Berechnung bis auf den Steuerfreibetrag von 24.000 DM als aufgezehrt anzusehen sei, ende die Anrechnung von Einkommen und die Voraussetzungen der Familienversicherung seien erfüllt.
Demgegenüber ist das Bundessozialgericht im Ergebnis dem Landessozialgericht gefolgt, dass die Familienversicherung der Klägerin bereits am 1. Januar 1999 begonnen hat. § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V schließt die Familienversicherung nur aus, wenn der Familienangehörige ein regelmäßiges monatliches Einkommen über dem Grenzbetrag bezieht. Für die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung der Abfindungssumme auf mehrere Monate gibt es keine gesetzliche Grundlage; die Vereinbarung der Spitzenverbände, auf die sich die Beklagte stützt, kann eine solche nicht ersetzen. Die Rechtsprechung, welche die Familienversicherung bei einer in Monatsraten gezahlten Abfindung verneint, rechtfertigt im Falle der Klägerin kein anderes Ergebnis.
Quelle: Bundessozialgericht
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