Gesundheitsreform - Was sich ändert - Medizinische Versorgung
Ausweitung der ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser
Patientinnen und Patienten mit bestimmten schweren oder seltenen Krankheiten (z.B. Krebs, Mukoviszidose, Aids) wird der Zugang zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus erleichtert.
Finanzielle Verbesserungen für Träger von Kinderhospizen
Der Ausbau der Kinderhospizarbeit wird unterstützt. Hierzu wird der von den Kinderhospizen vorzuhaltende Finanzierungsanteil auf 5 vom Hundert der zuschussfähigen Kosten reduziert (bisher 10 vom Hundert).
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Pflichtleistung. Der Rechtsanspruch umfasst insbesondere auch Maßnahmen der Rehabilitation älterer Menschen (geriatrische Rehabilitation). Eingeschlossen sind auch Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen. Leistungen der medizinischen Rehabilitation können nicht nur in wohnortnahen Einrichtungen, sondern auch als mobile Rehabilitationsleistungen erbracht werden.
„Mutter/Vater-Kind-Kuren“
Medizinische Vorsorgemaßnahmen und Rehabilitation für Mütter und Väter werden Pflichtleistungen.
Impfungen
Empfohlene Impfungen werden zur Pflichtleistung der Krankenkassen. Näheres bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss.
Geburtshäuser
Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei ambulanten Geburten im Geburtshaus einen Betriebskostenzuschuss zu zahlen, den bisher in aller Regel die Versicherten tragen mussten.
Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung
Die Krankenkassen müssen künftig an der betrieblichen Gesundheitsförderung mitwirken und arbeiten dazu mit den Trägern der Unfallversicherung eng zusammen.
Besseres Entlassungsmanagement
Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wird ein Anspruch der Versicherten auf ein Versorgungsmanagement eingeführt. Durch die verbesserte Zusammenarbeit von Krankenhäusern, Pflegediensten und niedergelassenen Ärzten etc. wird vor allem der Übergang vom Krankenhaus in eine sachgerechte Anschlussversorgung verbessert.
Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege kann künftig auch außerhalb des eigenen Haushalts in Wohngemeinschaften, anderen neuen Wohnformen, Schulen, Kindergärten und in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden. Näheres bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss.
Hilfsmittelversorgung
Die Hilfsmittelversorgung wird zu Gunsten der Versicherten verbessert. Hierzu wird der Wettbewerb in diesem Bereich, insbesondere durch Ausschreibungen, gestärkt. Die Versorgung mit Hilfsmitteln (z.B. Gehhilfen) soll künftig grundsätzlich nur noch durch Vertragspartner der Krankenkassen erfolgen.
Heilmittelversorgung
Den Krankenkassen werden größere Vertragsfreiheiten eingeräumt, indem sie auch Einzelverträge mit Leistungserbringern abschließen oder sich zu Arbeitsgemeinschaften als Vertragspartner zusammenschließen können.
Finanzielle Beteiligung von Versicherten (z.B. bei Schönheits-OPs)
Die Krankenkassen haben die Versicherten an möglichen Folgekosten für medizinisch nicht notwendige Maßnahmen, wie z.B. ästhetische Operationen, Tätowierungen oder Piercings, angemessen zu beteiligen.
In Würde sterben/Ausbau der Palliativversorgung
Schwerstkranke Menschen haben jetzt Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Versorgung. Ambulante Pflegeteams (sog. Palliativ-Care-Teams) aus ärztlichem und pflegerischem Personal können diesen Menschen ein würdevolles Sterben mit wenig Schmerzen ermöglichen. Auch in stationären Pflegeeinrichtungen wird eine ambulante Hospizbetreuung möglich.
Ausbau der Integrierten Versorgung
Mit der Gesundheitsreform werden solche integrierten Versorgungsangebote gezielt gefördert, die die flächendeckende Behandlung von Volkskrankheiten wie Diabetes mellitus zum Ziel haben. Pflegedienste, Pflegeheime und Pflegekassen können sich in Zukunft an den Verträgen zur Integrierten Versorgung beteiligen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
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